Lageplan zeichnerischer Teil
Ein Bestandteil des Bauantrages ist der Lageplan zum Bauantrag nach LBOVVO
(in Baden-Württemberg). Nachdem der Architekt seine Baueingabepläne fertiggestellt hat, erfolgt die Fertigung des Lageplanes zum
Bauantrag. Er besteht aus dem zeichnerischen
Teil (Lageplan 1:500) und dem schriftlichen Teil. Meist wird auch ein
Abstandsflächenplan gefertigt, in dem die Mindestgrenzabstände, welche
sich aus den Abstandsflächen ergeben, eingetragen sind.
Der zeichnerische Teil wird auf der Grundlage der
aktuellen Liegenschaftskarte gefertigt. Diese wird vor Ort auf Ihre
Aktualität überprüft und ggf. aktualisiert (z.B. Gebäude ergänzt).
In dieser Animation sind die drei Fertigungsschritte eines Lageplanes
veranschaulicht.
Begonnen wird mit einem dem Auszug aus dem
Liegenschaftskataster. Er enthält die Grundstücksgrenzen, Gebäude,
Flurstücksnummern und Straßennamen.
Dieser "Rohlageplan" wird um die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan,
vor Ort aufgenommenen topographischen Informationen wie Wege, Wassergräben
und um evtl. vorhandene Baulasten usw. ergänzt.
Man
erhält den Lageplan-Vorabzug, welcher als Planungsgrundlage Verwendung
findet.
Ist die Planung fertig, wird das Gebäude eingezeichnet, der
Baukörper und die Grenzabstände vermaßt und Farben hinzugefügt.
Zusätzlich zum hier dargestellten Lageplan wird noch der
Abstandsflächenplan gefertigt.
Inhalt
des zeichnerischen Teiles gemäß §4 LBOVVO:
Stand des
Liegenschaftskatasters, Maßstab 1:500
vorhandene oder
in einem Bebauungsplan enthaltene Verkehrsflächen
das geplante Bauvorhaben mit Angabe
der Außenmaße, Höhe des Erdgeschossfußbodens,
Abstände zu den Grenzen, der Zu- und
Abfahrten, Terrassen, Wege, Photovoltaikanlagen u.ä.
bestehende und
geplante bauliche Anlagen auf den Nachbargrundstücken unter Angabe ihrer
Nutzung, Zahl ihrer
Vollgeschosse und Dachform
Festsetzungen des Bebauungsplanes,
insbesondere Bauweise, Art und Maß der
baulichen Nutzung, Baugrenzen,
Baulinien usw.
Abstand der
geplanten Anlagen von Verkehrsflächen, Grenzen usw.
bestehende Baulasten wie z.B. Abstandsflächenbaulasten, Leitungsrechte
usw.
Lageplan schriftlicher Teil (Textteil)
Im schriftlichen Teil werden u.a.
die Eigentümer der Nachbargrundstücke, Baulasten, Grund- und
Geschossflächenberechnungen gemäß LBOVVO usw. eingetragen. Dabei
prüfen wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie
Landesbauordnung (LBO) und Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Inhalt
des schriftlichen Teiles gemäß §4 LBOVVO:
Bezeichnung
des Baugrundstücks mit Eigentümer, Grundbuchnachweis und Fläche
Eigentümerangaben der Nachbargrundstücke laut
Grundbuch
schriftliche
Festlegung der baurechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes
Vergleichende
Berechnung der vorhandenen und geplanten baulichen Nutzung
mit den
baurechtlichen Vorgaben z.B. Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl usw.
der wesentliche Inhalt von Baulasten
sonstige öffentliche Lasten oder Beschränkungen,
welche das Baugrundstück betreffen
Berechnung der Flächenbeanspruchung
des Grundstücks durch die baulichen Anlagen
Verfahrensarten
Genehmigungsverfahren (GV)
Beim Genehmigungsverfahren (ab Gebäudeklasse 4) werden alle Unterlagen von der
Baurechtsbehörde auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird
der Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen
Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Genehmigungsverfahren
bietet zwar eine maximale Rechtssicherheit, dauert aber lange (2-3 Monate) und
ist das teuerste Verfahren.
Vereinfachtes Verfahren
(vGV)
Beim Vereinfachten Verfahren (nur für Gebäudeklasse 1-3) werden die Unterlagen nur teilweise von
der Baurechtsbehörde auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern
wird der Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen
Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Vereinfachte
Verfahren bietet aber keine vollständige Rechtssicherheit und kann nicht bei
jedem Vorhaben angewendet werden. Dafür dauert es aber nur 1 Monat und ist wegen
des geringeren Prüfungsaufwandes der Baubehörde günstiger als das
Genehmigungsverfahren. Bei den Teilen des Bauantrages, welche die Baubehörde
nicht mehr prüft, obliegt die volle Verantwortung beim jeweiligen Fachingenieur.
Kenntnisgabeverfahren (KGV)
Beim Kenntnisgabeverfahren werden die Unterlagen von der Baurechtsbehörde
nur noch auf Vollständigkeit, nicht aber auf Richtigkeit hin überprüft. Das
Kenntnisgabeverfahren bietet daher keine Rechtssicherheit durch eine Prüfung bei
der Baubehörde. Bei Fehlern haften die Fachingenieure in vollem Umfang. Pläne
für das Kennnisgabeverfahren, insbesondere der Lageplan vom Bauantrag, muss
deshalb mit größter Sorgfalt gefertigt und auf Einhaltung aller Bauvorschriften
hin geprüft werden. Das Kenntnisgabeverfahren ist nicht bei jedem Vorhaben
möglich. Beim Kenntnisgabeverfahren fallen die geringsten Gebühren an und es
kann bereits nach 14 Tagen mit dem Bau begonnen werden.
Gerne beraten wir Sie, welches Verfahren für Ihr Projekt geeignet ist. |
Wissenswertes zum Lageplan
Wann braucht man einen
Lageplan?
Ein Lageplan ist Bestandteil eines Bauantrages.
Zusammen mit den Bauzeichnungen, der Baubeschreibung, dem
Standardsicherheitsnachweis und der Darstellung der Grundstücksentwässerung muss
der Lageplan bei der zuständigen Baurechtsbehörde eingereicht werden.
Wer darf Lagepläne fertigen?
Lagepläne zum Bauantrag fertigen meistens die entsprechenden
Sachverständigen. Bei einer Grenzbebauung oder wenn nur die
Mindestabstandsfläche eingehalten wird, muss der Lageplan zwingend von einem
Sachverständigen gefertigt werden. Sachverständige sind u.a. Vermessungsingenieure.
Lassen Sie Ihren Lageplan immer von einem Sachverständigen fertigen, da Sie
durch seine Erfahrung und Sorgfalt eine maximale Planungssicherheit erhalten.
Sollte doch einmal ein Fehler passieren, haftet dafür der Sachverständige und
nicht Sie als Bauherr oder Planverfasser.
Lassen Sie den Lageplan zum Bauantrag von einem Sachverständigen
für Vermessung fertigen,
da Sie durch seine Erfahrung und Sorgfalt eine maximale
Planungssicherheit erhalten!
Mit welchen Stellen muss der
Lageplanfertiger in Kontakt treten?
dem
Bauträger oder Bauherr
der Gemeinde (Grundbuchamt, Planungsamt, Tiefbauamt)
der zuständigen Vermessungsbehörde
der unteren Baugenehmigungsbehörde
Was sind die gesetzliche
Grundlagen des Lageplans?
Baugesetzbuch (BauGB)
Landesbauordnung (LBO)
Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
Bebauungsplan der Gemeinde
Lageplan zum
Abbruchgesuch
Bei einem Gebäudeabbruch ist wie bei einem Neubau eine Genehmigung
notwendig. Dies gilt besonders für Gebiete, in denen eine
Veränderungssperre festgelegt wurde wie z.B. Ortskernsanierungen,
Baulandumlegungen, Flurbereinigungen oder oder in denkmalgeschützten Bereichen.
Um eine Abbruchgenehmigung zu erhalten, müssen Sie der Genehmigungsbehörde einen
amtlichen Lageplan vorlegen. Dieser besteht ebenfalls aus den zwei Teilen
Schriftlicher Teil und Zeichnerischer Teil.
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