Lageplan zum Bauantrag

Lageplan zeichnerischer Teil

Ein Bestandteil des Bauantrages ist der Lageplan zum Bauantrag nach LBOVVO (in Baden-Württemberg). Nachdem der Architekt seine Baueingabepläne fertiggestellt hat, erfolgt die Fertigung des Lageplanes zum Bauantrag.
Er besteht aus dem zeichnerischen Teil (Lageplan 1:500) und dem schriftlichen Teil. Meist wird auch ein Abstandsflächenplan gefertigt, in dem die Mindestgrenzabstände, welche sich aus den Abstandsflächen ergeben, eingetragen sind.

Der zeichnerische Teil wird auf der Grundlage der aktuellen Liegenschaftskarte gefertigt. Diese wird vor Ort auf Ihre Aktualität überprüft und ggf. aktualisiert (z.B. Gebäude ergänzt).










In dieser Animation sind die drei Fertigungsschritte eines Lageplanes veranschaulicht.

Begonnen wird mit einem dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Er enthält die Grundstücksgrenzen, Gebäude, Flurstücksnummern und Straßennamen.

Dieser "Rohlageplan" wird um die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan, vor Ort aufgenommenen topographischen Informationen wie Wege, Wassergräben und um evtl. vorhandene Baulasten usw. ergänzt.
Man erhält den Lageplan-Vorabzug, welcher als Planungsgrundlage Verwendung findet.

Ist die Planung fertig, wird das Gebäude eingezeichnet, der Baukörper und die Grenzabstände vermaßt und Farben hinzugefügt. Zusätzlich zum hier dargestellten Lageplan wird noch der Abstandsflächenplan gefertigt.


Inhalt des zeichnerischen Teiles gemäß §4 LBOVVO:

  Stand des Liegenschaftskatasters, Maßstab 1:500
  vorhandene oder in einem Bebauungsplan enthaltene Verkehrsflächen
  das geplante Bauvorhaben mit Angabe der Außenmaße, Höhe des Erdgeschossfußbodens, 
     Abstände zu den Grenzen, der Zu- und Abfahrten, Terrassen, Wege, Photovoltaikanlagen u.ä.
  bestehende und geplante bauliche Anlagen auf  den
Nachbargrundstücken unter Angabe ihrer    
     Nutzung, Zahl ihrer Vollgeschosse und Dachform
  Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere Bauweise, Art und Maß der
     baulichen Nutzung, Baugrenzen, Baulinien usw.
  Abstand der geplanten Anlagen von Verkehrsflächen, Grenzen usw.
  bestehende Baulasten wie z.B. Abstandsflächenbaulasten, Leitungsrechte usw.

Lageplan schriftlicher Teil (Textteil)

Im schriftlichen Teil werden u.a. die Eigentümer der Nachbargrundstücke, Baulasten, Grund- und Geschossflächenberechnungen gemäß LBOVVO usw. eingetragen. Dabei prüfen wir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie Landesbauordnung (LBO) und Baunutzungsverordnung (BauNVO).

        


Inhalt des schriftlichen Teiles gemäß §4 LBOVVO:

  Bezeichnung des Baugrundstücks mit Eigentümer, Grundbuchnachweis und Fläche
  Eigentümerangaben der Nachbargrundstücke laut Grundbuch
  schriftliche Festlegung der baurechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes
  Vergleichende Berechnung der vorhandenen und geplanten baulichen Nutzung mit den   
     baurechtlichen Vorgaben z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl usw.
  der wesentliche Inhalt von Baulasten sonstige öffentliche Lasten oder Beschränkungen, 
     welche das Baugrundstück betreffen
  Berechnung der Flächenbeanspruchung des Grundstücks durch die baulichen Anlagen

Verfahrensarten

  Genehmigungsverfahren (GV)

Beim Genehmigungsverfahren  (ab Gebäudeklasse 4) werden alle Unterlagen von der Baurechtsbehörde auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Genehmigungsverfahren bietet zwar eine maximale Rechtssicherheit, dauert aber lange (2-3 Monate) und ist das teuerste Verfahren.

  Vereinfachtes Verfahren (vGV)

Beim Vereinfachten Verfahren (nur für Gebäudeklasse 1-3) werden die Unterlagen nur teilweise von der Baurechtsbehörde auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Vereinfachte Verfahren bietet aber keine vollständige Rechtssicherheit und kann nicht bei jedem Vorhaben angewendet werden. Dafür dauert es aber nur 1 Monat und ist wegen des geringeren Prüfungsaufwandes der Baubehörde günstiger als das Genehmigungsverfahren. Bei den Teilen des Bauantrages, welche die Baubehörde nicht mehr prüft, obliegt die volle Verantwortung beim jeweiligen Fachingenieur.


  Kenntnisgabeverfahren (KGV)

Beim Kenntnisgabeverfahren werden die Unterlagen von der Baurechtsbehörde nur noch auf Vollständigkeit, nicht aber auf Richtigkeit hin überprüft. Das Kenntnisgabeverfahren bietet daher keine Rechtssicherheit durch eine Prüfung bei der Baubehörde. Bei Fehlern haften die Fachingenieure in vollem Umfang. Pläne für das Kennnisgabeverfahren, insbesondere der Lageplan vom Bauantrag, muss deshalb mit größter Sorgfalt gefertigt und auf Einhaltung aller Bauvorschriften hin geprüft werden. Das Kenntnisgabeverfahren ist nicht bei jedem Vorhaben möglich. Beim Kenntnisgabeverfahren fallen die geringsten Gebühren an und es kann bereits nach 14 Tagen mit dem Bau begonnen werden.

Gerne beraten wir Sie, welches Verfahren für Ihr Projekt geeignet ist.


Wissenswertes zum Lageplan

Wann braucht man einen Lageplan?

Ein Lageplan ist Bestandteil eines Bauantrages. Zusammen mit den Bauzeichnungen, der Baubeschreibung, dem Standardsicherheitsnachweis und der Darstellung der Grundstücksentwässerung muss der Lageplan bei der zuständigen Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Wer darf Lagepläne fertigen?

Lagepläne zum Bauantrag fertigen meistens die entsprechenden Sachverständigen. Bei einer Grenzbebauung oder wenn nur die Mindestabstandsfläche eingehalten wird, muss der Lageplan zwingend von einem Sachverständigen gefertigt werden. Sachverständige sind u.a. Vermessungsingenieure. Lassen Sie Ihren Lageplan immer von einem Sachverständigen fertigen, da Sie durch seine Erfahrung und Sorgfalt eine maximale Planungssicherheit erhalten. Sollte doch einmal ein Fehler passieren, haftet dafür der Sachverständige und nicht Sie als Bauherr oder Planverfasser.

Lassen Sie den Lageplan zum Bauantrag von einem Sachverständigen für Vermessung fertigen,
da Sie durch seine Erfahrung und Sorgfalt eine maximale Planungssicherheit erhalten!

Mit welchen Stellen muss der Lageplanfertiger in Kontakt treten?

 
dem Bauträger oder Bauherr
  der Gemeinde (Grundbuchamt, Planungsamt, Tiefbauamt)
  der zuständigen Vermessungsbehörde
  der unteren Baugenehmigungsbehörde

Was sind die gesetzliche Grundlagen des Lageplans?

  Baugesetzbuch (BauGB)
  Landesbauordnung (LBO)
  Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  Bebauungsplan der Gemeinde

Lageplan zum Abbruchgesuch

Bei einem Gebäudeabbruch ist wie bei einem Neubau eine Genehmigung notwendig. Dies gilt besonders für Gebiete, in denen eine Veränderungssperre festgelegt wurde wie z.B. Ortskernsanierungen, Baulandumlegungen, Flurbereinigungen oder oder in denkmalgeschützten Bereichen. Um eine Abbruchgenehmigung zu erhalten, müssen Sie der Genehmigungsbehörde einen amtlichen Lageplan vorlegen. Dieser besteht ebenfalls aus den zwei Teilen Schriftlicher Teil und Zeichnerischer Teil.


E
rst wenn die Genehmigung schriftlich vorliegt darf mit dem Abbruch begonnen werden.

 

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