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Gebäudeabsteckung |
Übertragung
der Planung eines Gebäudes in die Örtlichkeit. Abgesteckt werden z.B.
vorausberechnete Gebäudeecken oder Achsen des geplanten Baukörpers. |
Gebäudeaufnahme |
Wird
ein Gebäude neu erstellt oder verändert, muss es nach der Fertigstellung
amtlich eingemessen werden. Diese "Gebäudeaufnahme für die
Fortführung des Liegenschaftskatasters" nimmt das Vermessungsamt von
Amtswegen vor, sie ist gebührenpflichtig. |
Gebäudebestandsplan |
Eine
Zusammenführung aller Informationen über ein Gebäude im CAD-System.
Ziel ist die Ausgabe von Themenplänen aller Art, z. B. Feuerwehr- und
Fluchtwegeplan, Möblierungsplan, etc. Weitere Verwendungsmöglichkeit:
Umbauplanung, Miet- und Nutzflächenbestimmung. |
Gemeinschaftsanlagen |
Gemeinschaftsanlagen
sind insbesondere gemeinsame Garagen, Autostellplätze, Spielplätze usw.
Die Landesbauordnungen regeln nähere Einzelheiten. Herstellung und
Unterhalt sind Sache des Grundeigentümers. |
Genehmigungsverfahren |
Beim
Genehmigungsverfahren werden alle Unterlagen von der Baurechtsbehörde
auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der
Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen
Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das
Genehmigungsverfahren bietet zwar eine maximale Rechtssicherheit, dauert
aber lange (2-3 Monate) und ist das teuerste Verfahren. |
Geodäsie |
Wissenschaft
von der Ausmessung und Abbildung der Erdoberfläche. Geodäsie wird auch als
Oberbegriff für alle Berufssparten verwendet, die sich im weiteren Sinn
mit Vermessung befassen. |
Geschossflächenzahl (GFZ)
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Verhältnis aller Geschossflächen zur Grundstücksfläche, d.h. eine GFZ von
0,8 mit einer GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück kann bis zu 40 % bebaut
werden, die Geschossfläche kann unter Berücksichtigung der GRZ und der
zulässigen Geschossanzahl max. 80 % der Grundstücksfläche betragen. |
GIS |
Geographisches-Informations-System:
Digitaler
Bestandsplan, in dem die Grafik mit zusätzlichen beschreibenden
Informationen aus einer Datenbank verbunden ist. |
Grenzfeststellung |
Aufsuchen,
Überprüfen und ggf. Neuvermarken der Grenzen eines Flurstücks oder
Baugrundstücks im Rahmen einer amtlichen Vermessung. |
Grenzeinhaltungsbescheinigung |
Beglaubigte
Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Errichtung eines Gebäudes
innerhalb der Grundstücksgrenzen. Sie wird auf Antrag vom Vermessungsamt
ausgestellt. Sie wird gelegentlich von den Kreditinstituten zur
Baufinanzierung verlangt. |
Grundbuch
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In den Grundbüchern
werden die Grundstücksbestände, die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen
Belastungen der Grundstücke (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken,
Grundschulden) eingetragen.
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt, welches grundsätzlich bei den Amtsgerichten
angesiedelt ist. Im württembergischen Landesteil werden die Grundbücher
bei den staatlichen Notariaten, im badischen Landesteil von der
jeweiligen Gemeinde geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder
Abschriften daraus beantragen.
Bestandsverzeichnis:
Grundstücksnummer (Flurstücksnummer), Wirtschaftsart und Lagebezeichnung
des Grundstücks sowie Grundstücksgröße.
Abteilung I:
Eigentumsverhältnisse.
Abteilung II:
Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Leitungsrechte, Wohnrechte,
Leibgeding, Vorkaufsrechte, Reallasten, Nießbrauchsrechte, Vormerkungen
aber auch Insolvenzvermerk oder Verfügungsbeschränkungen aller Art.
Abteilung III:
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Das Grundbuch selbst
enthält keine Flurkarten oder sonstigen Lagepläne.
Die Bearbeitung und
Eintragung ins Grundbuch erfolgt durch den Ratschreiber. Der
"Grundbuchvollzug" (die Unterzeichnung des Grundbucheintrages) erfolgt
regelmäßig durch die zuständige Rechtspflegerin/den zuständigen
Rechtspfleger des Notariats.
Eintragungen ins Grundbuch
können aufgrund der unterschiedlichsten Urkunden erfolgen. Dies sind z.
B. Kauf-, Schenkungs-, Übergabe, Auseinandersetzungs- Übertragungs- oder
Einbringungsvertrag, Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Wege- oder
Leitungsrechtsbestellung, Ersuchen von Behören u.v.m.
Eintragungen ins Grundbuch
können auch formlos aufgrund eines Erbnachweises erfolgen. Dieser
Erbnachweis muss dem Grundbuchamt vorliegen. Außerdem ist ein Antrag auf
Grundbuchberichtigung zu stellen.
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Grunddienstbarkeit |
Belastung
eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks,
in der Regel des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist,
kann das belastete Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B.
Wegerecht) nutzen. |
Grunderwerbssteuer |
Steuerliche Belastung
beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt in der
Regel 3,5 % des Kaufpreises. |
Grundflächenzahl (GRZ)
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Verhältnis von bebauter zu nicht bebauter Fläche; d.h. eine GRZ von 0,4
bedeutet: das Grundstück darf bis max. 40% bebaut werden, allerdings nur
innerhalb der zulässigen Baugrenzen bzw. Baulinien. |
Grundschuld |
Die
Grundschuld ist heute die wichtigste Form der Absicherung einer
Finanzierung. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird erreicht, dass
das belastete Grundstück (bebaut oder unbebaut) dem aus der Grundschuld
Berechtigten - meist einem Finanzierungsinstitut - für eine bestimmte
Geldsumme haftet. Grundschulden können auch an Eigentumswohnungen oder
Erbbaurechten bestellt werden. Sie müssen ins Grundbuch eingetragen
werden.
Eine Grundschuld besteht, unabhängig von dem konkreten
Finanzierungsvorgang. Deshalb kann sie auch später für Nachbeleihungen
genutzt werden. |
Grundsteuer |
Eine vom Finanzamt
aufgrund des Einheitswertes festgesetzte und von der Gemeinde erhobene
Besteuerung von Grundbesitz. |
Grünordnungsplan |
Der Grünordnungsplan ist
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung dem Bebauungsplan zugeordnet.
Auf der Grundlage der Zielsetzungen des Baugesetzbuches und des
Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg ist der Grünordnungsplan aus dem
Landschaftsplan entwickelt. In der Regel werden Grünordnungspläne für neue
Baugebiete erstellt und konkretisieren in grünordnerischen
Festsetzungsvorschlägen zum einen die Vorgaben des Landschaftsplanes und zum
anderen die Maßnahmen, die notwendig sind, um Eingriffe in die Natur und
Landschaft zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Damit hat der
Grünordnungsplan Auswirkungen auf die Planung aller Bodennutzungen im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung. Der Grünordnungsplan kann sich nicht nur
auf die Fläche des neuen Baugebietes erstrecken, sondern er kann auch
Flächen außerhalb des Siedlungsbereiches einbeziehen. Dazu bauen Städte, ein
Ökokonto auf, um den Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft
flexibel zu gestalten. Soweit die Inhalte des Grünordnungsplanes in den
zugehörigen Bebauungsplan übernommen werden, erlangen sie die Rechtskraft
einer Ortssatzung und werden für jedermann rechtsverbindlich.
Der Grünordnungsplan besteht aus einem Planteil (in der Regel Maßstab 1:500)
mit parzellenscharfen Darstellungen und einer Begründung mit Vorschlägen zur
Übernahme in den Bebauungsplan. |