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A  
Abmessung Größe eines Bauteils oder Bauwerks in einer definierten Richtung (z.B. Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) oder einer Linie (z.B. Umfang eines Kreises).
Abstand In den Landesbauordnungen und in verschiedenen anderen Gesetzen sind Mindestabstände, z. B. seitliche Grenzabstände von Gebäuden oder Abstände von Straßen, vorgeschrieben
Abrundungssatzung Die im Baugesetzbuch geregelten verschiedenen Spielarten der Abrundungssatzung sind die kleineren Brüder der Bebauungspläne. Mit diesem Planungsinstrument haben die Gemeinden die Möglichkeit, an den Ortsrändern bzw. bei größeren Gebäudeansammlungen, Flächen zu bebaubarem Innenbereich zu erklären, d. h. neues Bauland zu schaffen. Hierbei können einzelne Festsetzungen, die auch bei Bebauungsplänen Anwendung finden, eingesetzt werden. Abrundungssatzungen sind also das geeignete Mittel für kleine Neubauflächen ohne weitere Erschließungs- und Umlegungsmaßnahmen, für die ansonsten die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.

Eine Abrundungssatzung besteht aus einem Abgrenzungsplan (in der Regel Maßstab 1:1000) und bei Bedarf aus zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzungen. Eine Begründung ist zwar nicht immer erforderlich, aber als Argumentationslinie äußerst hilfreich. Abrundungssatzungen dürfen die Gebiete von Bebauungsplänen nicht überlagern, ihrerseits aber von Bebauungsplänen ersetzt und damit außer Kraft gesetzt werden. Sie werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
Amtlicher Lageplan Maßstäblicher und beglaubigter Plan eines Baugrundstücks für die Beantragung einer Baugenehmigung.
Art der baulichen Nutzung Festgesetzte Nutzung des Baugebietes wie z.B.: Reines Wohngebiet (WR)
  • Allgemeines Wohngebiet (WA)
  • Mischgebiet (MI)
  • Kerngebiet (MK)
  • Gewerbegebiet (GE)
  • Industriegebiet (GI)
  • Sondergebiet (SO)
Ausgleichsflächen Flächen zum Ausgleich des Eingriffs in die Natur, der durch die Bebauung verursacht wird.
Ausgleichsmaßnahmen Ökologische Aufwertung von Flächen durch bestimmte Maßnahmen, z.B. Pflanzungen etc., zum Ausgleich von baulichen Eingriffen.
Aufnahmegegenstände Eigentums- und Grundstücksgrenzen; Gebäudebestand inklusive Mauern, Zäunen, Gräben etc.; außerdem Straßen, Wege, Wasserläufe, Schienen und topographische Gegenstände wie Hydranten, Lichtmasten, Hochspannungsleitungen usw.

B  
Abmessung Größe eines Bauteils oder Bauwerks in einer definierten Richtung (z.B. Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) oder einer Linie (z.B. Umfang eines Kreises).
Bauantrag Im Regelfall ist für die Errichtung eines Gebäudes ein Bauantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Beizufügen sind Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Lagepläne. Außerdem muss der Antrag Angaben enthalten über Bauart, Bauweise, Flächen- und Grundstücksgrößen, Baubeschreibung, Nachweis für Wärme- und Schallschutz usw.
Bauerwartungsland Im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist.
Baufenster Von einer Baugrenze umschlossene Fläche, auf der unter Berücksichtigung der GRZ und der Abstandsflächen überall gebaut werden darf. Der Begriff des "Baufensters" wird nur im Sprachgebrauch häufig angewendet, ist kein offizieller Rechtsbegriff.
Baugenehmigung Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In den Genehmigungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, sind u. U. einengende Auflagen eingefügt. Die Baugenehmigung ist entsprechend den Landesbauordnungen befristet und gebührenpflichtig.
Baugrenze Darf nicht mit einer Bebauung überschritten werden, trennt bebaubare von nicht bebaubarer Fläche.
Baukostenplanung Hierunter versteht man ein von Anfang an kostenorientiertes Planen und Entwerfen des Architekten, der damit an das Budget des Bauherrn als Kostenobergrenze gebunden ist.
Baulast Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich rechtliche Beschränkungen der Nutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer. Die Duldungspflicht obliegt in der Regel gegenüber der Allgemeinheit.
Baulastenverzeichnis Das Baulastenverzeichnis wird auf der jeweiligen Gemeinde geführt. Es beinhaltet z.B. Baubeschränkungen bezüglich Abstandsflächen, öffentliche Zufahrtsrechte, u.a.
Baulinie Daran muss zwingend gebaut werden, trennt bebaubare von nicht bebaubarer Fläche. Baulinien werden meist innerorts entlang von Straßen vorgegeben um die Stellung von Gebäuden in einer Flucht zu erzwingen.
Baumassenzahl (BMZ) Verhältnis von Kubikmeter Baumasse zu Quadratmeter Grundstücksfläche; die BMZ wird nur selten im Bebauungsplan festgesetzt und findet in neueren Bebauungsplänen keine Verwendung mehr.
Baumängel Durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführung oder nicht einwandfreies Material verursachte Mängel am Bauvorhaben. Bei der Abnahme durch den Bauherrn sollte bei erkennbaren Mängeln ein schriftlicher Vorbehalt niedergelegt werden, damit eventuell später sich daraus ergebende Bauschäden und die daraus entstehenden Beseitigungskosten gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden können. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden (siehe Garantiezeit, Mängelhaftung).
Bauordnung In den einzelnen Ländern bestehen Landesbauordnungen, die Anforderungen an den Bau und seine Teile sowie das Baugenehmigungsverfahren regeln.
Bauweise Die Anordnung von Gebäuden auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen;

offen:
Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer seitlichen Länge bis
zu 50 m;

geschlossen:
Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand;

abweichend:
bestimmte zulässige Länge wird je nach Anforderung im Bebauungsplan festgesetzt

Bebauungsplan Im Rahmen der zweistufigen Bauleitplanung werden die für die bauliche Entwicklung erforderlichen rechtsverbindlichen Festsetzungen, welche zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung erforderlich sind, in den Bebauungsplänen getroffen. Diese Pläne sind in der Regel aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Auf dieser Planungsebene werden für alle im räumlichen Geltungsbereich befindlichen Grundstücke konkrete, präzise und parzellenscharfe planungsrechtliche Aussagen, wie beispielsweise über die Art und das Maß der baulichen Nutzung oder die Höhe und die Stellung der Gebäude für jedermann rechtsverbindlich festgesetzt.

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan mit der Rechtskraft einer Ortssatzung. Er greift als normativ-regelndes Recht in die Nutzung und die Grenzen des Eigentums ein und erfordert deshalb ein einheitliches, rechtlich klares Verfahren indem der Bürger zweimal die Möglichkeit hat, Vorschläge und Argumente einzubringen und so die Informationsgrundlagen zur Beurteilung des Planungsvorhabens zu verbessern und seine Interessen gebührend in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. In der Regel jeweils für die Dauer eines Monats nach vorheriger Bekanntmachung in den ortsüblichen Medien wird die frühzeitige Bürgerbeteiligung und später die förmliche Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Der Bebauungsplan besteht aus einem Planteil (in der Regel Maßstab 1:500) mit den zeichnerischen Festsetzungen, einem Textteil mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und - soweit erforderlich - weiteren Beifügungen (z. B. Schallgutachten, Grünordnungsplan). Die Geltungsdauer eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich nicht begrenzt. Er kann jedoch geändert, ergänzt oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden.
Bestandsaufmaß Vermessungstechnische Erfassung und Dokumentation des Ist-Zustandes von Gebäuden, Baugrundstücken und technischen Anlagen.
Bestandsschutz Schutz eines rechtmäßig errichteten Gebäudes gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen (z.B. neuer Bebauungsplan).

D  
Deformation Verformung von Objekten wie z.B. Gebäuden, Tunneln, Brücken auf Grund von geologischen und sonstigen äußeren Einflüssen.
Deformationsmessung Kontrollvermessung zur dreidimensionalen Erfassung der Verformungen und Verschiebungen von Objekten.
Digitalisierung Umwandlung von analogen Informationen in digitale Form, z.B. Überführung von Papierplänen mittels CAD in mathematisch exakt definierte Vektorgrafiken.

E  
Eigenleistungen 
Eigenmittel
Mittel, die der Bauherr selbst besitzt. Dazu gehören der Wert eines eigenen, unbelasteten Grundstücks, Bausparguthaben, eigenes Geldkapital oder die Eigenleistung, z. B. in Form von persönlichen Arbeitsleistungen, die zu Unternehmerpreisen bewertet wird.
Einfriedung   Schutz des Grundstücks gegen Unbefugte, gegen Einsicht und gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse.
Einmessung siehe Bestandsaufmaß
Erbbaurecht Üblicherweise auf bestimmte Zeit - oft 99 Jahre - bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann vererbt und veräußert werden. Es muss im Grundbuch eingetragen werden; als Entgelt wird ein Erbbauzins vereinbart, der während der gesamten Nutzungszeit zu entrichten ist.
Erschließung Zur Baureifmachung eines Grundstücks notwendige Maßnahme. Dazu gehören Arbeiten und Leitungen der Gemeinden für Straßen- und Kanalbau sowie Wasser- und Elektrizitätsversorgung u.ä.m.

Anschluss an Grundstücke, unterteilt in öffentliches Straßennetz (ausreichende Erreichbarkeit von Grundstücken), technische Versorgung und Entsorgung.
Erschließungsbeitrag Der durch die Gemeinde vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten erhobene Beitrag zur Deckung von Kosten, die durch die Erschließung entstanden sind.
Geregelt wird die Beitragserhebung im Baugesetzbuch, in den Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie in der Beitragssatzung der Gemeinde.

F  
FFH-Richtlinie 1992 beschlossene EU-Richtlinie mit dem Ziel, das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 zu bilden (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum).
Firsthöhe   Oberste Dachbegrenzungskante, Schnittpunkt der beiden Dachschrägen bzw. Oberkante bei Flachdächern.
Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan in der Planungshoheit der Gemeinde bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft. Erstellt die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde für einen mittelfristigen Zeitraum (Richtwert ca. 15 bis 20 Jahre) dar. Grundlage hierfür ist das Baugesetzbuch. Der Flächennutzungsplan besteht aus einem Planteil (Maßstab 1:5.000) und einem Erläuterungsbericht, der die Gründe für die einzelnen Planungsmaßnahmen darlegt. Der Bericht ist somit ein wesentliches Element zur Information der Bürger. Als Informations- und Abwägungsmaterial ist dem Flächennutzungsplan ein Landschaftsplan zugeordnet. Die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen sind wegen ihrer Großmaßstäblichkeit nicht parzellenscharf.

Als vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungsplan Grundlage für die spätere Aufstellung von Bebauungsplänen. Er wird vom Regierungspräsidium genehmigt und ist danach behördenverbindlich, d. h. dass die Behörden und Stellen, die bei seiner Aufstellung beteiligt waren, sich bei ihren Planungen nach seinen Darstellungen zu richten haben.

Ein Grundstückseigentümer oder Bürger kann unmittelbar aus einem Flächennutzungsplan keine Rechte herleiten. Der Plan ist jedoch für den Bürger ein Hinweis darauf, was bei der späteren Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, an Rechtsbindungen zu erwarten ist. Die Geltungsdauer eines Flächennutzungsplanes ist gesetzlich nicht begrenzt.

G  
Gebäudeabsteckung Übertragung der Planung eines Gebäudes in die Örtlichkeit. Abgesteckt werden z.B. vorausberechnete Gebäudeecken oder Achsen des geplanten Baukörpers.
Gebäudeaufnahme Wird ein Gebäude neu erstellt oder verändert, muss es nach der Fertigstellung amtlich eingemessen werden. Diese "Gebäudeaufnahme für die Fortführung des Liegenschaftskatasters" nimmt das Vermessungsamt von Amtswegen vor, sie ist gebührenpflichtig.
Gebäudebestandsplan Eine Zusammenführung aller Informationen über ein Gebäude im CAD-System. Ziel ist die Ausgabe von Themenplänen aller Art, z. B. Feuerwehr- und Fluchtwegeplan, Möblierungsplan, etc. Weitere Verwendungsmöglichkeit: Umbauplanung, Miet- und Nutzflächenbestimmung.
Gemeinschaftsanlagen  Gemeinschaftsanlagen sind insbesondere gemeinsame Garagen, Autostellplätze, Spielplätze usw. Die Landesbauordnungen regeln nähere Einzelheiten. Herstellung und Unterhalt sind Sache des Grundeigentümers.
Genehmigungsverfahren Beim Genehmigungsverfahren werden alle Unterlagen von der Baurechtsbehörde auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Genehmigungsverfahren bietet zwar eine maximale Rechtssicherheit, dauert aber lange (2-3 Monate) und ist das teuerste Verfahren.
Geodäsie Wissenschaft von der Ausmessung und Abbildung der Erdoberfläche. Geodäsie wird auch als Oberbegriff für alle Berufssparten verwendet, die sich im weiteren Sinn mit Vermessung befassen.
Geschossflächenzahl (GFZ) Verhältnis aller Geschossflächen zur Grundstücksfläche, d.h. eine GFZ von 0,8 mit einer GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück kann bis zu 40 % bebaut werden, die Geschossfläche kann unter Berücksichtigung der GRZ und der zulässigen Geschossanzahl max. 80 % der Grundstücksfläche betragen.
GIS Geographisches-Informations-System: Digitaler Bestandsplan, in dem die Grafik mit zusätzlichen beschreibenden Informationen aus einer Datenbank verbunden ist.
Grenzfeststellung Aufsuchen, Überprüfen und ggf. Neuvermarken der Grenzen eines Flurstücks oder Baugrundstücks im Rahmen einer amtlichen Vermessung.
Grenzeinhaltungsbescheinigung Beglaubigte Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Errichtung eines Gebäudes innerhalb der Grundstücksgrenzen. Sie wird auf Antrag vom Vermessungsamt ausgestellt. Sie wird gelegentlich von den Kreditinstituten zur Baufinanzierung verlangt.
Grundbuch Neu In den Grundbüchern werden die Grundstücksbestände, die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken, Grundschulden) eingetragen. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt, welches grundsätzlich bei den Amtsgerichten angesiedelt ist. Im württembergischen Landesteil werden die Grundbücher bei den staatlichen Notariaten, im badischen Landesteil von der jeweiligen Gemeinde geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften daraus beantragen.

Bestandsverzeichnis:
Grundstücksnummer (Flurstücksnummer), Wirtschaftsart und Lagebezeichnung des Grundstücks sowie Grundstücksgröße.

Abteilung I:
Eigentumsverhältnisse.

Abteilung II:
Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Leitungsrechte, Wohnrechte, Leibgeding, Vorkaufsrechte, Reallasten, Nießbrauchsrechte, Vormerkungen aber auch Insolvenzvermerk oder Verfügungsbeschränkungen aller Art.

Abteilung III:
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Das Grundbuch selbst enthält keine Flurkarten oder sonstigen Lagepläne. Die Bearbeitung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt durch den Ratschreiber. Der "Grundbuchvollzug" (die Unterzeichnung des Grundbucheintrages) erfolgt regelmäßig durch die zuständige Rechtspflegerin/den zuständigen Rechtspfleger des Notariats.

Eintragungen ins Grundbuch können aufgrund der unterschiedlichsten Urkunden erfolgen. Dies sind z. B. Kauf-, Schenkungs-, Übergabe, Auseinandersetzungs- Übertragungs- oder Einbringungsvertrag, Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Wege- oder Leitungsrechtsbestellung, Ersuchen von Behören u.v.m.

Eintragungen ins Grundbuch können auch formlos aufgrund eines Erbnachweises erfolgen. Dieser Erbnachweis muss dem Grundbuchamt vorliegen. Außerdem ist ein Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen.

Grunddienstbarkeit Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, in der Regel des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist, kann das belastete Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht) nutzen.
Grunderwerbssteuer Steuerliche Belastung beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt in der Regel 3,5 % des Kaufpreises.
Grundflächenzahl (GRZ) Verhältnis von bebauter zu nicht bebauter Fläche; d.h. eine GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück darf bis max. 40% bebaut werden, allerdings nur innerhalb der zulässigen Baugrenzen bzw. Baulinien.
Grundschuld Die Grundschuld ist heute die wichtigste Form der Absicherung einer Finanzierung. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird erreicht, dass das belastete Grundstück (bebaut oder unbebaut) dem aus der Grundschuld Berechtigten - meist einem Finanzierungsinstitut - für eine bestimmte Geldsumme haftet. Grundschulden können auch an Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten bestellt werden. Sie müssen ins Grundbuch eingetragen werden. Eine Grundschuld besteht, unabhängig von dem konkreten Finanzierungsvorgang. Deshalb kann sie auch später für Nachbeleihungen genutzt werden.
Grundsteuer Eine vom Finanzamt aufgrund des Einheitswertes festgesetzte und von der Gemeinde erhobene Besteuerung von Grundbesitz.
Grünordnungsplan Der Grünordnungsplan ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung dem Bebauungsplan zugeordnet.

Auf der Grundlage der Zielsetzungen des Baugesetzbuches und des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg ist der Grünordnungsplan aus dem Landschaftsplan entwickelt. In der Regel werden Grünordnungspläne für neue Baugebiete erstellt und konkretisieren in grünordnerischen Festsetzungsvorschlägen zum einen die Vorgaben des Landschaftsplanes und zum anderen die Maßnahmen, die notwendig sind, um Eingriffe in die Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Damit hat der Grünordnungsplan Auswirkungen auf die Planung aller Bodennutzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Der Grünordnungsplan kann sich nicht nur auf die Fläche des neuen Baugebietes erstrecken, sondern er kann auch Flächen außerhalb des Siedlungsbereiches einbeziehen. Dazu bauen Städte, ein Ökokonto auf, um den Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft flexibel zu gestalten. Soweit die Inhalte des Grünordnungsplanes in den zugehörigen Bebauungsplan übernommen werden, erlangen sie die Rechtskraft einer Ortssatzung und werden für jedermann rechtsverbindlich.

Der Grünordnungsplan besteht aus einem Planteil (in der Regel Maßstab 1:500) mit parzellenscharfen Darstellungen und einer Begründung mit Vorschlägen zur Übernahme in den Bebauungsplan.

H  
HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Von der Bundesregierung erlassene Verordnung, die in der Bundesrepublik Deutschland Inhalt und Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen festlegt.
Hypothek Durch die Bestellung einer Hypothek wird eine persönliche Forderung - z. B. ein Darlehen eines Finanzierungsinstituts an einen Bauherrn - an einem Grundstück dinglich gesichert. Das Grundstück haftet dem Hypothekengläubiger für die gesicherte Forderung. Hypotheken können auch an Eigentumswohnungen oder an Erbbaurechten bestellt werden. Sie müssen ins Grundbuch eingetragen werden. Eine Hypothek ist mit der Finanzierung eng verbunden, d.h. nach der Rückzahlung der Hypothek kann diese nicht mehr für eine andere Finanzierung genutzt werden.

I  
Istmass Das tatsächliche, durch Nachmessungen vor Ort festgestellte Maß eines Bauteils oder Bauwerks.

K  
Katastervermessung Oberbegriff für alle amtlichen Vermessungen, die im Zusammenhang mit dem Besitz von Grund und Boden stehen wie Grenzfeststellung, Teilungsvermessung, Gebäudeeinmessung.
Kenntnisgabeverfahren Beim Kenntnisgabeverfahren werden die Unterlagen von der Baurechtsbehörde nur noch auf Vollständigkeit, nicht aber auf Richtigkeit hin überprüft. Das Kenntnisgabeverfahren bietet daher keine Rechtssicherheit durch eine Prüfung bei der Baubehörde. Bei Fehlern haften die Fachingenieure in vollem Umfang. Pläne für das Kennnisgabeverfahren, insbesondere der Lageplan vom Bauantrag, muss deshalb mit größter Sorgfalt gefertigt und auf Einhaltung aller Bauvorschriften hin geprüft werden. Das Kenntnisgabeverfahren ist nicht bei jedem Vorhaben möglich. Beim Kenntnisgabeverfahren fallen die geringsten Gebühren an und es kann bereits nach 14 Tagen mit dem Bau begonnen werden.

L  
Landesvermessung Umfasst die Bestimmung eines Lagefestpunktfeldes, eines Höhenfestpunktfeldes, die Katastervermessung, die topographische Aufnahme des Geländes und den Aufbau von Geo-Informationssystemen.
Landschaftsplan Dem Flächennutzungsplan ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Landschaftsplan zugeordnet. Er enthält die Gesamtkonzeption für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und für die künftige landschaftliche Entwicklung bzw. für die Erholungsvorsorge einer Gemeinde nach den Vorgaben der Naturschutzgesetzgebung. Ausgehend von einer Landschaftsanalyse, welche die Landschaftsfaktoren (Naturgüter) und deren Wirkungsgefüge erfasst und bewertet, werden für die verschiedenen Nutzungsansprüche an die unbebauten Flächen Lösungsvorschläge aus ökologischer Sicht erarbeitet.

Der Landschaftsplan besteht aus einem Planteil inklusive Themenkarten und inklusive Maßnahmenplan und einem Erläuterungsbericht mit Grundlagenteil und Entwicklungsteil. Die im Plan getroffenen Darstellungen sind wegen ihrer Großmaßstäblichkeit nicht parzellenscharf.

Der Landschaftsplan ist ein Fachplan und dient somit als Abwägungs- und Informationsmaterial für den Flächennutzungsplan oder andere Fachplanungen. Er wird mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Soweit die Inhalte des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan übernommen werden, werden sie mit ihm behördenverbindlich, d. h. die Behörden und Stellen, die bei seiner Aufstellung beteiligt waren, haben sich bei ihren Planungen nach seinen Darstellungen zu richten. Ein Grundstückseigentümer oder Bürger kann unmittelbar aus einem Landschaftsplan keine Rechte herleiten.
Lage- und Höhenplan Maßstäbliche Zeichnung mit Höhenangaben zu allen erfassten topografischen Gegenständen auf dem Baugrundstück. Wird als Planungsgrundlage verwendet und ist Voraussetzung zur Genehmigung eines Bauantrages.
Leitungsaufmass Vermessungstechnische Erfassung und Zuordnung von Leitungsbahnen wie Wasser, Abwasser, Strom, Gas.

M  
Maß der baulichen Nutzung Mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch die überbaubare Grundfläche (GRZ), Geschossfläche (GFZ) und Anzahl der Vollgeschosse der Bebauung.
Messverfahren Umfasst die Funktionsweise einer Messeinrichtung. Zu unterscheiden sind analoge und digitale, direkte und indirekte Messverfahren.
Mischfläche Eine Straßenfläche, die nicht in Gehweg und Fahrbahn untergliedert ist, sondern auf der alle Verkehrsteilnehmer gleiche Rechte haben.

N  
Nachbarwiderspruch Gegen die baubehördliche Genehmigung eines Bauvorhabens kann der Nachbar Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben. Der bisher mit dem Widerspruch automatisch verbundene Baustopp entfallt, wenn er sich gegen eine Baugenehmigung wendet, die überwiegend Wohnzwecken dient.

P  
Pflanzgebot Verpflichtung des Eigentümers eines Baugrundstücks, bestimmte Anpflanzungen auf festgelegten Flächen vorzunehmen, empfohlene Pflanzen können Pflanzlisten entnommen werden.

S  
Strukturplan Strukturpläne sind planerische Überlegungen, die im groben Maßstab Entwicklungen von größeren zusammenhängenden Stadt- oder Ortsteilflächen ausloten. Je nach Aufgabenstellung beleuchten sie unterschiedliche Aspekte der Stadtplanung. Immer mit dem Ziel, einen ausgewogenen Handlungsvorschlag für die Politik zu definieren. Strukturpläne sind als informelle Planungen ohne rechtliche Bindungswirkung, jedoch erfüllen sie die Funktion eines Orientierungsrahmens bzw. einer Leitlinie. Im Rahmen der Selbstbindung der Gemeinde entfalten informelle Planungen auch ihre Wirkung hinsichtlich der Steuerung von Vorhaben und Bauanträgen im unbeplanten Innenbereich (innerhalb des geordneten Bauzusammenhangs ohne Existenz eines Bebauungsplanes). Maßstäblich und in seiner Darstellung ist der Strukturplan zwischen dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan einzustufen.
Sollmaß Wird zur Kennzeichnung von Größe und Lage eines geplanten Bauteils angegeben und in Zeichnungen eingetragen.

T  
Teilbaugenehmigung
Teilbaufreigabe
Für einen bestimmten Bauabschnitt gegebene Baugenehmigung. Die Teilbaugenehmigung kann nach Vorlage des Baugesuchs von der Bauaufsichtsbehörde erteilt werden.
Teilungsgenehmigung Wird ein neues Grundstück gebildet, muss die Zulässigkeit der Teilung genehmigt werden. Grundsätzlich ist eine Teilungsgenehmigung in Baden-Württemberg nicht mehr erforderlich. In einer Satzung oder im Bebauungsplan kann die Gemeinde jedoch festlegen, dass eine Teilungsgenehmigung erforderlich ist. Wird ein Grundstück auf eine Art geteilt, die nicht zulässig ist und liegt keine Teilungsgenehmigung vor, muss der Bauherr die Kosten für die Rückabwicklung der Teilungsvermessung tragen.
Teilungsvermessung Amtliche Vermessung neuer Grundstücksgrenzen gemäß Teilungsgenehmigung und notariellem Kaufvertrag.
Träger öffentlicher Belange (Behörden) Stellen, denen die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist; z.B. Forstverwaltung, Gewässerdirektion, Naturschutzverbände, Deutsche Telekom, Industrie- und Handelskammer, benachbarte Gemeinden etc.
Traufhöhe Äußerste Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (in der Regel mit der Ziegelschicht).

V  
Vereinfachtes Verfahren Beim Vereinfachten Verfahren werden die Unterlagen nur teilweise von der Baurechtsbehörde auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Vereinfachte Verfahren bietet aber keine vollständige Rechtssicherheit und kann nicht bei jedem Vorhaben angewendet werden. Dafür dauert es aber nur 1 Monat und ist wegen des geringeren Prüfungsaufwandes der Baubehörde günstiger als das Genehmigungsverfahren. Bei den Teilen des Bauantrages, welche die Baubehörde nicht mehr prüft, obliegt die volle Verantwortung beim jeweiligen Fachingenieur.
Verformungsgetreues 
Aufmaß
Maßgenaue Bauaufnahme inklusive aller Abweichungen von Ebenheit und Gradheit sowie maßstabsgetreue Wiedergabe mit baubeschreibenden Planeinträgen.
Verkehrswert Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bestimmt wird der Verkehrswert besonders von den Nutzungsmöglichkeiten, der Lage und dem Zustand der Immobilie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktsituation.
Vollgeschosse Bestimmung der Mindesthöhe des Geschosses, der Höhe über dem natürlichem Gelände und Grundfläche bei obersten Geschossen nach Landesbauordnung. Je nach Datum der Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes gilt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Landesbauordnung.
VOB Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist die Grundlage des Bauvertragswesens. Die VOB ist allgemein anerkannte Vertragsgrundlage, aber weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Sie muss besonders vereinbart werden.
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein städtebauliches Instrument, das dann in Betracht kommt, wenn ein Investor ein konkretes Vorhaben verwirklichen will und die Gemeinde das Vorhaben für städtebaulich sinnvoll erachtet.
Vermarkung Kennzeichnung von Grenzpunkten sowie Achspunkten und Eckpunkten von gepl. Gebäuden durch Grenzsteine, Holzpfähle, Eisenbolzen etc.
Vorkaufsrecht Man unterscheidet zwischen privatem und öffentlichem Vorkaufsrecht.
Das private Vorkaufsrecht wird meist im Grundbuch eingetragen. Derjenige, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, kann beanspruchen, dass ihm das Grundstück bei einem Verkauf an einen Dritten zu den gleichen Bedingungen, wie in dem Vertrag mit dem Dritten festgelegt, übertragen wird. Öffentliche Vorkaufsrechte der Gemeinde im Bereich des Städtebaus sind im Baugesetzbuch wie auch im Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch geregelt.

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W  
Werksbestandsplan Aufmessung des topographischen Bestandes eines Fabrikgeländes, Kraftwerkes, Bauhofes usw. Übertragung der in analogen Plänen vorhandenen Leitungsunterlagen und Einpassung über die aufgemessenen Schieber und Schächte. Ausfertigung von Themenplänen

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