A |
|
Abmessung |
Größe
eines Bauteils oder Bauwerks in einer definierten Richtung (z.B. Länge,
Breite, Höhe, Durchmesser) oder einer Linie (z.B. Umfang eines Kreises). |
Abstand |
In den Landesbauordnungen und in
verschiedenen anderen Gesetzen sind Mindestabstände, z. B. seitliche
Grenzabstände von Gebäuden oder Abstände von Straßen, vorgeschrieben |
Abrundungssatzung |
Die im Baugesetzbuch geregelten
verschiedenen Spielarten der Abrundungssatzung sind die kleineren Brüder der
Bebauungspläne. Mit diesem Planungsinstrument haben die Gemeinden die
Möglichkeit, an den Ortsrändern bzw. bei größeren Gebäudeansammlungen,
Flächen zu bebaubarem Innenbereich zu erklären, d. h. neues Bauland zu
schaffen. Hierbei können einzelne Festsetzungen, die auch bei
Bebauungsplänen Anwendung finden, eingesetzt werden. Abrundungssatzungen
sind also das geeignete Mittel für kleine Neubauflächen ohne weitere
Erschließungs- und Umlegungsmaßnahmen, für die ansonsten die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Eine Abrundungssatzung besteht aus einem
Abgrenzungsplan (in der Regel Maßstab 1:1000) und bei Bedarf aus
zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzungen. Eine Begründung ist zwar
nicht immer erforderlich, aber als Argumentationslinie äußerst hilfreich.
Abrundungssatzungen dürfen die Gebiete von Bebauungsplänen nicht überlagern,
ihrerseits aber von Bebauungsplänen ersetzt und damit außer Kraft gesetzt
werden. Sie werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. |
Amtlicher
Lageplan |
Maßstäblicher
und beglaubigter Plan eines Baugrundstücks für die Beantragung einer
Baugenehmigung. |
Art der baulichen Nutzung |
Festgesetzte Nutzung
des Baugebietes wie z.B.: Reines Wohngebiet (WR)
-
Allgemeines Wohngebiet
(WA)
-
Mischgebiet (MI)
-
Kerngebiet (MK)
-
Gewerbegebiet (GE)
-
Industriegebiet (GI)
-
Sondergebiet (SO)
|
Ausgleichsflächen |
Flächen zum Ausgleich des Eingriffs in die Natur, der durch die Bebauung
verursacht wird. |
Ausgleichsmaßnahmen |
Ökologische Aufwertung
von Flächen durch bestimmte Maßnahmen, z.B. Pflanzungen etc., zum
Ausgleich von baulichen Eingriffen. |
Aufnahmegegenstände |
Eigentums-
und Grundstücksgrenzen; Gebäudebestand inklusive Mauern, Zäunen, Gräben
etc.; außerdem Straßen, Wege, Wasserläufe, Schienen und topographische
Gegenstände wie Hydranten, Lichtmasten, Hochspannungsleitungen usw. |
B |
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Abmessung |
Größe
eines Bauteils oder Bauwerks in einer definierten Richtung (z.B. Länge,
Breite, Höhe, Durchmesser) oder einer Linie (z.B. Umfang eines Kreises). |
Bauantrag |
Im Regelfall ist für die
Errichtung eines Gebäudes ein Bauantrag bei der zuständigen Behörde zu
stellen. Beizufügen sind Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Lagepläne.
Außerdem muss der Antrag Angaben enthalten über Bauart, Bauweise, Flächen-
und Grundstücksgrößen, Baubeschreibung, Nachweis für Wärme- und
Schallschutz usw. |
Bauerwartungsland |
Im Flächennutzungsplan als
Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch
einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist. |
Baufenster |
Von
einer Baugrenze umschlossene Fläche, auf der unter Berücksichtigung der GRZ
und der Abstandsflächen überall gebaut werden darf. Der Begriff des
"Baufensters" wird nur im Sprachgebrauch häufig angewendet, ist kein
offizieller Rechtsbegriff. |
Baugenehmigung |
Schriftlicher Genehmigungsbescheid
der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In
den Genehmigungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können,
sind u. U. einengende Auflagen eingefügt. Die Baugenehmigung ist
entsprechend den Landesbauordnungen befristet und gebührenpflichtig. |
Baugrenze |
Darf
nicht mit einer Bebauung überschritten werden, trennt bebaubare von nicht
bebaubarer Fläche. |
Baukostenplanung |
Hierunter versteht man ein von
Anfang an kostenorientiertes Planen und Entwerfen des Architekten, der
damit an das Budget des Bauherrn als Kostenobergrenze gebunden ist. |
Baulast |
Baulasten sind im
Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich rechtliche Beschränkungen der
Nutzung eines
Grundstücks durch den Eigentümer. Die Duldungspflicht obliegt in der Regel
gegenüber der Allgemeinheit. |
Baulastenverzeichnis |
Das Baulastenverzeichnis wird auf der jeweiligen
Gemeinde geführt. Es beinhaltet z.B. Baubeschränkungen bezüglich
Abstandsflächen, öffentliche Zufahrtsrechte, u.a. |
Baulinie |
Daran muss zwingend gebaut werden, trennt
bebaubare von nicht bebaubarer Fläche. Baulinien werden meist innerorts
entlang von Straßen vorgegeben um die Stellung von Gebäuden in einer
Flucht zu erzwingen. |
Baumassenzahl (BMZ) |
Verhältnis von Kubikmeter Baumasse zu
Quadratmeter Grundstücksfläche; die BMZ wird nur selten im Bebauungsplan
festgesetzt und findet in neueren Bebauungsplänen keine Verwendung mehr. |
Baumängel |
Durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführung
oder nicht einwandfreies Material verursachte Mängel am Bauvorhaben. Bei
der Abnahme durch den Bauherrn sollte bei erkennbaren Mängeln ein
schriftlicher Vorbehalt niedergelegt werden, damit eventuell später sich
daraus ergebende Bauschäden und die daraus entstehenden
Beseitigungskosten gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden können.
Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden (siehe Garantiezeit, Mängelhaftung). |
Bauordnung |
In den einzelnen Ländern bestehen
Landesbauordnungen, die Anforderungen an den Bau und seine Teile sowie das
Baugenehmigungsverfahren regeln. |
Bauweise |
Die Anordnung von Gebäuden auf dem Baugrundstück
im Verhältnis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen;
offen:
Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit
einer seitlichen Länge bis
zu 50 m;
geschlossen:
Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand;
abweichend:
bestimmte zulässige Länge wird je nach
Anforderung im Bebauungsplan festgesetzt |
Bebauungsplan |
Im Rahmen der zweistufigen
Bauleitplanung werden die für die bauliche Entwicklung erforderlichen
rechtsverbindlichen Festsetzungen, welche zur Sicherung der städtebaulichen
Ordnung erforderlich sind, in den Bebauungsplänen getroffen. Diese Pläne
sind in der Regel aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Auf dieser
Planungsebene werden für alle im räumlichen Geltungsbereich befindlichen
Grundstücke konkrete, präzise und parzellenscharfe planungsrechtliche
Aussagen, wie beispielsweise über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
oder die Höhe und die Stellung der Gebäude für jedermann rechtsverbindlich
festgesetzt.
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan mit der
Rechtskraft einer Ortssatzung. Er greift als normativ-regelndes Recht in die
Nutzung und die Grenzen des Eigentums ein und erfordert deshalb ein
einheitliches, rechtlich klares Verfahren indem der Bürger zweimal die
Möglichkeit hat, Vorschläge und Argumente einzubringen und so die
Informationsgrundlagen zur Beurteilung des Planungsvorhabens zu verbessern
und seine Interessen gebührend in den planerischen Abwägungsprozess
einzustellen. In der Regel jeweils für die Dauer eines Monats nach
vorheriger Bekanntmachung in den ortsüblichen Medien wird die frühzeitige
Bürgerbeteiligung und später die förmliche Bürgerbeteiligung durchgeführt.
Der Bebauungsplan besteht aus einem Planteil (in der Regel Maßstab 1:500)
mit den zeichnerischen Festsetzungen, einem Textteil mit den textlichen
Festsetzungen, der Begründung und - soweit erforderlich - weiteren
Beifügungen (z. B. Schallgutachten, Grünordnungsplan). Die Geltungsdauer
eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich nicht begrenzt. Er kann jedoch
geändert, ergänzt oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden. |
Bestandsaufmaß |
Vermessungstechnische Erfassung
und Dokumentation des Ist-Zustandes von Gebäuden, Baugrundstücken und
technischen Anlagen. |
Bestandsschutz |
Schutz eines rechtmäßig errichteten Gebäudes
gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen (z.B. neuer Bebauungsplan). |
E |
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Eigenleistungen
Eigenmittel |
Mittel, die der Bauherr selbst
besitzt. Dazu gehören der Wert eines eigenen, unbelasteten Grundstücks,
Bausparguthaben, eigenes Geldkapital oder die Eigenleistung, z. B. in Form
von persönlichen Arbeitsleistungen, die zu Unternehmerpreisen bewertet
wird. |
Einfriedung |
Schutz des Grundstücks gegen Unbefugte, gegen
Einsicht und gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse. |
Einmessung |
siehe
Bestandsaufmaß |
Erbbaurecht |
Üblicherweise auf bestimmte Zeit
- oft 99 Jahre - bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu
haben. Das Erbbaurecht kann vererbt und veräußert werden.
Es muss im Grundbuch eingetragen werden; als Entgelt wird ein Erbbauzins
vereinbart, der während der gesamten Nutzungszeit zu entrichten ist. |
Erschließung |
Zur
Baureifmachung eines Grundstücks notwendige Maßnahme. Dazu gehören
Arbeiten und Leitungen der Gemeinden für Straßen- und Kanalbau sowie
Wasser- und Elektrizitätsversorgung u.ä.m.
Anschluss an Grundstücke,
unterteilt in öffentliches Straßennetz (ausreichende Erreichbarkeit von
Grundstücken), technische Versorgung und Entsorgung. |
Erschließungsbeitrag |
Der durch die Gemeinde vom Eigentümer
oder Erbbauberechtigten erhobene Beitrag zur Deckung von Kosten, die durch
die Erschließung entstanden sind.
Geregelt wird die Beitragserhebung im Baugesetzbuch, in den
Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie in der Beitragssatzung der
Gemeinde. |
G |
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Gebäudeabsteckung |
Übertragung
der Planung eines Gebäudes in die Örtlichkeit. Abgesteckt werden z.B.
vorausberechnete Gebäudeecken oder Achsen des geplanten Baukörpers. |
Gebäudeaufnahme |
Wird
ein Gebäude neu erstellt oder verändert, muss es nach der Fertigstellung
amtlich eingemessen werden. Diese "Gebäudeaufnahme für die
Fortführung des Liegenschaftskatasters" nimmt das Vermessungsamt von
Amtswegen vor, sie ist gebührenpflichtig. |
Gebäudebestandsplan |
Eine
Zusammenführung aller Informationen über ein Gebäude im CAD-System.
Ziel ist die Ausgabe von Themenplänen aller Art, z. B. Feuerwehr- und
Fluchtwegeplan, Möblierungsplan, etc. Weitere Verwendungsmöglichkeit:
Umbauplanung, Miet- und Nutzflächenbestimmung. |
Gemeinschaftsanlagen |
Gemeinschaftsanlagen
sind insbesondere gemeinsame Garagen, Autostellplätze, Spielplätze usw.
Die Landesbauordnungen regeln nähere Einzelheiten. Herstellung und
Unterhalt sind Sache des Grundeigentümers. |
Genehmigungsverfahren |
Beim
Genehmigungsverfahren werden alle Unterlagen von der Baurechtsbehörde
auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der
Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen
Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das
Genehmigungsverfahren bietet zwar eine maximale Rechtssicherheit, dauert
aber lange (2-3 Monate) und ist das teuerste Verfahren. |
Geodäsie |
Wissenschaft
von der Ausmessung und Abbildung der Erdoberfläche. Geodäsie wird auch als
Oberbegriff für alle Berufssparten verwendet, die sich im weiteren Sinn
mit Vermessung befassen. |
Geschossflächenzahl (GFZ)
|
Verhältnis aller Geschossflächen zur Grundstücksfläche, d.h. eine GFZ von
0,8 mit einer GRZ von 0,4 bedeutet: das Grundstück kann bis zu 40 % bebaut
werden, die Geschossfläche kann unter Berücksichtigung der GRZ und der
zulässigen Geschossanzahl max. 80 % der Grundstücksfläche betragen. |
GIS |
Geographisches-Informations-System:
Digitaler
Bestandsplan, in dem die Grafik mit zusätzlichen beschreibenden
Informationen aus einer Datenbank verbunden ist. |
Grenzfeststellung |
Aufsuchen,
Überprüfen und ggf. Neuvermarken der Grenzen eines Flurstücks oder
Baugrundstücks im Rahmen einer amtlichen Vermessung. |
Grenzeinhaltungsbescheinigung |
Beglaubigte
Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Errichtung eines Gebäudes
innerhalb der Grundstücksgrenzen. Sie wird auf Antrag vom Vermessungsamt
ausgestellt. Sie wird gelegentlich von den Kreditinstituten zur
Baufinanzierung verlangt. |
Grundbuch
|
In den Grundbüchern
werden die Grundstücksbestände, die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen
Belastungen der Grundstücke (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken,
Grundschulden) eingetragen.
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt, welches grundsätzlich bei den Amtsgerichten
angesiedelt ist. Im württembergischen Landesteil werden die Grundbücher
bei den staatlichen Notariaten, im badischen Landesteil von der
jeweiligen Gemeinde geführt.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder
Abschriften daraus beantragen.
Bestandsverzeichnis:
Grundstücksnummer (Flurstücksnummer), Wirtschaftsart und Lagebezeichnung
des Grundstücks sowie Grundstücksgröße.
Abteilung I:
Eigentumsverhältnisse.
Abteilung II:
Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Leitungsrechte, Wohnrechte,
Leibgeding, Vorkaufsrechte, Reallasten, Nießbrauchsrechte, Vormerkungen
aber auch Insolvenzvermerk oder Verfügungsbeschränkungen aller Art.
Abteilung III:
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Das Grundbuch selbst
enthält keine Flurkarten oder sonstigen Lagepläne.
Die Bearbeitung und
Eintragung ins Grundbuch erfolgt durch den Ratschreiber. Der
"Grundbuchvollzug" (die Unterzeichnung des Grundbucheintrages) erfolgt
regelmäßig durch die zuständige Rechtspflegerin/den zuständigen
Rechtspfleger des Notariats.
Eintragungen ins Grundbuch
können aufgrund der unterschiedlichsten Urkunden erfolgen. Dies sind z.
B. Kauf-, Schenkungs-, Übergabe, Auseinandersetzungs- Übertragungs- oder
Einbringungsvertrag, Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Wege- oder
Leitungsrechtsbestellung, Ersuchen von Behören u.v.m.
Eintragungen ins Grundbuch
können auch formlos aufgrund eines Erbnachweises erfolgen. Dieser
Erbnachweis muss dem Grundbuchamt vorliegen. Außerdem ist ein Antrag auf
Grundbuchberichtigung zu stellen.
|
Grunddienstbarkeit |
Belastung
eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks,
in der Regel des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist,
kann das belastete Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B.
Wegerecht) nutzen. |
Grunderwerbssteuer |
Steuerliche Belastung
beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt in der
Regel 3,5 % des Kaufpreises. |
Grundflächenzahl (GRZ)
|
Verhältnis von bebauter zu nicht bebauter Fläche; d.h. eine GRZ von 0,4
bedeutet: das Grundstück darf bis max. 40% bebaut werden, allerdings nur
innerhalb der zulässigen Baugrenzen bzw. Baulinien. |
Grundschuld |
Die
Grundschuld ist heute die wichtigste Form der Absicherung einer
Finanzierung. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird erreicht, dass
das belastete Grundstück (bebaut oder unbebaut) dem aus der Grundschuld
Berechtigten - meist einem Finanzierungsinstitut - für eine bestimmte
Geldsumme haftet. Grundschulden können auch an Eigentumswohnungen oder
Erbbaurechten bestellt werden. Sie müssen ins Grundbuch eingetragen
werden.
Eine Grundschuld besteht, unabhängig von dem konkreten
Finanzierungsvorgang. Deshalb kann sie auch später für Nachbeleihungen
genutzt werden. |
Grundsteuer |
Eine vom Finanzamt
aufgrund des Einheitswertes festgesetzte und von der Gemeinde erhobene
Besteuerung von Grundbesitz. |
Grünordnungsplan |
Der Grünordnungsplan ist
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung dem Bebauungsplan zugeordnet.
Auf der Grundlage der Zielsetzungen des Baugesetzbuches und des
Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg ist der Grünordnungsplan aus dem
Landschaftsplan entwickelt. In der Regel werden Grünordnungspläne für neue
Baugebiete erstellt und konkretisieren in grünordnerischen
Festsetzungsvorschlägen zum einen die Vorgaben des Landschaftsplanes und zum
anderen die Maßnahmen, die notwendig sind, um Eingriffe in die Natur und
Landschaft zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Damit hat der
Grünordnungsplan Auswirkungen auf die Planung aller Bodennutzungen im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung. Der Grünordnungsplan kann sich nicht nur
auf die Fläche des neuen Baugebietes erstrecken, sondern er kann auch
Flächen außerhalb des Siedlungsbereiches einbeziehen. Dazu bauen Städte, ein
Ökokonto auf, um den Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft
flexibel zu gestalten. Soweit die Inhalte des Grünordnungsplanes in den
zugehörigen Bebauungsplan übernommen werden, erlangen sie die Rechtskraft
einer Ortssatzung und werden für jedermann rechtsverbindlich.
Der Grünordnungsplan besteht aus einem Planteil (in der Regel Maßstab 1:500)
mit parzellenscharfen Darstellungen und einer Begründung mit Vorschlägen zur
Übernahme in den Bebauungsplan. |
L |
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Landesvermessung |
Umfasst
die Bestimmung eines Lagefestpunktfeldes, eines Höhenfestpunktfeldes, die
Katastervermessung, die topographische Aufnahme des Geländes und den
Aufbau von Geo-Informationssystemen. |
Landschaftsplan |
Dem Flächennutzungsplan
ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Landschaftsplan
zugeordnet. Er enthält die Gesamtkonzeption für die Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen und für die künftige landschaftliche
Entwicklung bzw. für die Erholungsvorsorge einer Gemeinde nach den Vorgaben
der Naturschutzgesetzgebung. Ausgehend von einer Landschaftsanalyse, welche
die Landschaftsfaktoren (Naturgüter) und deren Wirkungsgefüge erfasst und
bewertet, werden für die verschiedenen Nutzungsansprüche an die unbebauten
Flächen Lösungsvorschläge aus ökologischer Sicht erarbeitet.
Der Landschaftsplan besteht aus einem Planteil
inklusive Themenkarten und inklusive Maßnahmenplan und einem
Erläuterungsbericht mit Grundlagenteil und Entwicklungsteil. Die im Plan
getroffenen Darstellungen sind wegen ihrer Großmaßstäblichkeit nicht
parzellenscharf.
Der Landschaftsplan ist ein Fachplan und dient somit
als Abwägungs- und Informationsmaterial für den Flächennutzungsplan oder
andere Fachplanungen. Er wird mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Soweit
die Inhalte des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan übernommen
werden, werden sie mit ihm behördenverbindlich, d. h. die Behörden und
Stellen, die bei seiner Aufstellung beteiligt waren, haben sich bei ihren
Planungen nach seinen Darstellungen zu richten. Ein Grundstückseigentümer
oder Bürger kann unmittelbar aus einem Landschaftsplan keine Rechte
herleiten. |
Lage-
und Höhenplan |
Maßstäbliche
Zeichnung mit Höhenangaben zu allen erfassten topografischen Gegenständen
auf dem Baugrundstück. Wird als Planungsgrundlage verwendet und ist Voraussetzung
zur Genehmigung eines Bauantrages. |
Leitungsaufmass |
Vermessungstechnische
Erfassung und Zuordnung von Leitungsbahnen wie Wasser, Abwasser, Strom,
Gas. |
T |
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Teilbaugenehmigung
Teilbaufreigabe |
Für einen bestimmten Bauabschnitt
gegebene Baugenehmigung. Die Teilbaugenehmigung kann nach Vorlage des
Baugesuchs von der Bauaufsichtsbehörde erteilt werden. |
Teilungsgenehmigung |
Wird
ein neues Grundstück gebildet, muss die Zulässigkeit der Teilung
genehmigt werden. Grundsätzlich ist eine Teilungsgenehmigung in Baden-Württemberg nicht
mehr erforderlich. In einer Satzung oder im Bebauungsplan kann die
Gemeinde jedoch festlegen, dass eine Teilungsgenehmigung erforderlich ist.
Wird ein Grundstück auf eine Art geteilt, die nicht zulässig ist und
liegt keine Teilungsgenehmigung vor, muss der Bauherr die Kosten für die
Rückabwicklung der Teilungsvermessung tragen. |
Teilungsvermessung |
Amtliche
Vermessung neuer Grundstücksgrenzen gemäß Teilungsgenehmigung und
notariellem Kaufvertrag. |
Träger öffentlicher Belange (Behörden) |
Stellen, denen die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als
öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen
zugewiesen ist; z.B. Forstverwaltung, Gewässerdirektion,
Naturschutzverbände, Deutsche Telekom, Industrie- und Handelskammer,
benachbarte Gemeinden etc. |
Traufhöhe |
Äußerste Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (in der Regel mit der
Ziegelschicht). |
V |
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Vereinfachtes Verfahren |
Beim Vereinfachten
Verfahren werden die Unterlagen nur teilweise von der Baurechtsbehörde
auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Bei Fehlern wird der
Architekt oder Planer informiert und er muss bei den jeweiligen
Fachingenieuren entsprechende Korrekturen veranlassen. Das Vereinfachte
Verfahren bietet aber keine vollständige Rechtssicherheit und kann nicht
bei jedem Vorhaben angewendet werden. Dafür dauert es aber nur 1 Monat
und ist wegen des geringeren Prüfungsaufwandes der Baubehörde günstiger
als das Genehmigungsverfahren. Bei den Teilen des Bauantrages, welche
die Baubehörde nicht mehr prüft, obliegt die volle Verantwortung beim
jeweiligen Fachingenieur. |
Verformungsgetreues
Aufmaß |
Maßgenaue
Bauaufnahme inklusive aller Abweichungen von Ebenheit und Gradheit sowie
maßstabsgetreue Wiedergabe mit baubeschreibenden Planeinträgen. |
Verkehrswert |
Wert
einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Bestimmt wird der Verkehrswert besonders von den Nutzungsmöglichkeiten,
der Lage und dem Zustand der Immobilie unter Berücksichtigung der
allgemeinen Marktsituation. |
Vollgeschosse |
Bestimmung der Mindesthöhe des
Geschosses, der Höhe über dem natürlichem Gelände und Grundfläche bei
obersten Geschossen nach Landesbauordnung. Je nach Datum der Rechtskraft des
jeweiligen Bebauungsplanes gilt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle
Landesbauordnung. |
VOB |
Die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist die Grundlage des
Bauvertragswesens.
Die VOB ist allgemein anerkannte Vertragsgrundlage, aber weder Gesetz noch
Rechtsverordnung. Sie muss besonders vereinbart werden. |
Vorhaben-
und Erschließungsplan (VEP) |
Die
Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein städtebauliches
Instrument, das dann in Betracht kommt, wenn ein Investor ein konkretes
Vorhaben verwirklichen will und die Gemeinde das Vorhaben für städtebaulich
sinnvoll erachtet. |
Vermarkung |
Kennzeichnung
von Grenzpunkten sowie Achspunkten und Eckpunkten von gepl. Gebäuden
durch Grenzsteine, Holzpfähle, Eisenbolzen etc. |
Vorkaufsrecht |
Man
unterscheidet zwischen privatem und öffentlichem Vorkaufsrecht.
Das private Vorkaufsrecht wird meist im Grundbuch eingetragen. Derjenige,
zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, kann
beanspruchen, dass ihm das Grundstück bei einem Verkauf an einen Dritten
zu den gleichen Bedingungen, wie in dem Vertrag mit dem Dritten
festgelegt, übertragen wird.
Öffentliche Vorkaufsrechte der Gemeinde im Bereich des Städtebaus sind
im Baugesetzbuch wie auch im Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch geregelt. |